Unter dem Namen „Schweizerischer Mehrlingsverein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Unter dem Namen „Schweizerischer Mehrlingsverein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Der Verein bezweckt:
Der Verein kann eine Fach- sowie eine Kontaktstelle für Mehrlinge und ihre Eltern führen.
Der Beitritt zum Verein als Aktivmitglied steht allen in der Schweiz wohnhaften Eltern oder Elternteilen von Drillingen, Vierlingen etc. offen.
Das Aktivmitglied verpflichtet sich, die Vereinsstatuten zu beachten, die Interessen und die Ehre des Vereins zu wahren, sowie den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Das Aktivmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Die Passivmitgliedschaft ohne Stimmberechtigung an der Generalversammlung steht jedermann offen.
Das Passivmitglied unterstützt den Verein mit einem jährlichen von der Generalversammlung festgelegten Beitrag. Es ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.
Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten.
Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Mitglieder haften für Vereinsschulden nur im Umfang ihres Jahresbeitrags; dieser beträgt maximal 50 Franken. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie befindet als ordentliche Versammlung einmal jährlich, innert sechs Monaten nach Ende eines Vereinsjahres, über die folgenden Traktanden:
Weitere (ausserordentliche) Generalversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Ausserordentliche Generalversammlungen sind innert zwei Monaten einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die Einladung zu Generalversammlungen erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung des Präsidenten.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Sie entscheidet grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vice-Präsident, den Stichentscheid.
Die Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag des Präsidenten bzw. Vize-Präsidenten oder auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geheim, im übrigen offen.
Zur Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern:
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann der übrige Vorstand interimistisch einen Ersatz bis zur nächsten Generalversammlung bestimmen.
Er fasst im Rahmen der Vorstandssitzungen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder Beschluss. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Präsident oder der Vize-Präsident sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Präsident – bei dessen Verhinderung der Vize-Präsident – leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Wahlen. Er beruft die Vorstandssitzungen ein, sooft es der Vereinsbetrieb erfordert oder wenn wenigstens zwei andere Vorstandsmitglieder die Durchführung einer Sitzung verlangen.
Der Aktuar führt das Protokoll über die Verhandlungen des Vereins und des Vorstandes.
Der Kassier führt die Rechnung des Vereins.
Die Beisitzer erledigen die ihnen vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die administrativen Arbeiten des Vereins.
Der SMV kann eine Fach- sowie eine Kontaktstelle für Mehrlinge betreiben. Kompetenzen und Aufgaben werden in einem Pflichtenheft, das vom Vorstand verabschiedet wird, umschrieben.
Der Vorstand untersteht der Schweigepflicht bezüglich Informationen, welche er von Ärzten, Geistlichen und sozialen Institutionen erhält, soweit diese die Informationen als geheim bezeichnen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand fort.
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern (Revisoren) sowie einem Ersatzmitglied und wird von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Revisoren brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Nicht wählbar sind Vorstandsmitglieder.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und ist zu diesem Zwecke berechtigt, jederzeit Einsicht in alle Akten des Vereins zu nehmen. Ausgenommen bleiben Dokumente, die Informationen enthalten, bezüglich derer die Vorstandsmitglieder der Schweigepflicht unterliegen.
Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Generalversammlung Bericht über die Rechnungsführung des Vereins und stellt Antrag über die Genehmigung oder Rückweisung der Rechnung.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erfolgen, sofern die Auflösung des Vereins in der Einladung zur Generalversammlung förmlich traktandiert wurde.
Verbleibt nach Auflösung des Vereins ein Vermögensüberschuss, so ist dieser einer anderen gemeinnützigen Institution zuzuweisen.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 03. Mai 2015 genehmigt worden und ersetzen jene vom 10. Mai 2011.
Oberbüren, 5. Mai 2015
Die Präsidentin: | Der Aktuarin: |
Gez. Marco Vils | Gez. Linda Wetttstein |